Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Adulatech GmbH Schweiz

1.Allgemeines
 
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen von Adulatech GmbH (Adulatech) anwendbar, insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei ADULATECH bestellt. Es wird dann unwiderlegbar angenommen, dass der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
 
1.2Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
 
1.3 Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
 
1.4 Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme durch ADULATECH zustande.
 
1.5 Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
 
1.6 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.
 
2.Umfang der Lieferungen und Leistungen
 
2.1 Die Lieferungen und Leistungen von ADULATECH sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. ADULATECH ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
 
2.2 Bezüglich Teilelieferung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellung vorbehalten. Ist eine gewisse Mindestmenge erforderlich, so ist dies bei der Auftragserteilung speziell zu vermerken und der Zuschlag zu entrichten.
 
3. Pläne, technische Unterlagen und Werkzeuge
 
3.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Prospekte und Kataloge nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
 
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche. Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
 
3.3 Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum von ADULATECH.
 
3.4 In Bezug auf vom Besteller ADULATECH zu überlassende Werkzeuge und Formen sind spezielle Bedingungen zu vereinbaren; Unterhalts- und Pflegekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers; die Aufbewahrungskosten trägt ADULATECH, maximal jedoch fünf Jahre nach letzter Auslieferung.
 
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
 
4.1Der Besteller hat ADULATECH spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
 
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser ADULATECH gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
 
5.Preise
 
5.1Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk (Incoterms, neueste Version), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis ADULATECH zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

 
5.2 ADULATECH behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Teuerung. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
-die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.1 und 8.3 genannten Gründe verlängert wird,
oder
-Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben,
oder
-die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf
Vorschriften oder Normen gemäss 4.1 zu spät hingewiesen hat.
 
6. Zahlungsbedingungen
 
6.1Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller bei Lieferung, spätestens jedoch 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

 
6.2
8 Tage nach Eintritt des Verzugs kann der Lieferant ohne weiteres von allen Verträgen mit dem Besteller zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
 
6.3Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferant berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe u.ä. gelten in diesem Fall als verfallen.
 
6.4 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die ADULATECH nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht verunmöglichen.
 
6.5Wenn die Anzahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist ADULATECH berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
 
6.6 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in gleicher Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von mindestens 8% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen übrigen Vertragspflichtenoder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.
 
6.6 Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.
 
7.Eigentumsvorbehalt
 
7.1ADULATECH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen und Leistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
 
8. Lieferfrist
 
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden sind bzw. ADULATECH im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat.

 
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für ADULATECH voraus.
 
8.3Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
 
a) wenn ADULATECH die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
 
b) wenn Hindernisse auftreten, die ADULATECH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
 
c) wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
 
8.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.3 sind analog anwendbar.
 
8.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit von ADULATECH, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
 
9.Übergang von Nutzen und Gefahr
 
9.1 Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über, bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.
 
9.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die ADULATECH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
 
10. Versand, Transport und Versicherung
 
10.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind ADULATECH spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ex-works (Incoterms, neueste Version) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
 
10.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
 
11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
 
11.1 ADULATECH prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
 
11.2 Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen innerhalb von 10 Tagen zu prüfen und ADULATECH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-) Leistungen als genehmigt.

11.3ADULATECH hat die ihr gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von ADULATECH eineAbnahmeprüfung statt.
 
11.4 Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von ADULATECH nutzt bzw. nutzen kann.
 
11.5 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11 sowie Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
 
12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
 
12.1 Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist für Ersatz- und Verbrauchsteile beträgt 3 Monate und für komplette Geräte 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die ADULATECH nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und ADULATECH schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
 
ADULATECH verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Leistungen von ADULATECH, die nachgewiesenermassen in folge mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
 
12.2Ersatz- und Verbrauchsteile wie Kontakdüsen, Isolatoren, Vorschubrollen etc. haben nach Inbetriebnahme keine Gewährleistung mehr. Für die unverbrauchten Teile gilt der Absatz 12.1
 
12.3 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung. ADULATECH verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von ADULATECH, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von ADULATECH. ADULATECH trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von ADULATECH werden vom Besteller getragen.
 
12.4 Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es  sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde.
 
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat ADULATECH Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller ADULATECH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
 
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
 
12.5 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
 
Von der Gewährleistung und Haftung von ADULATECH ausgeschlossen sind Schäden an den von ADULATECH gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (wie durch Brüche und allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, Luftverschmutzung, EMV), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Interferentie mit anderen Produkten, Systemen oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, die ADULATECH nicht zu vertreten hat.
 
12.6 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
 
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt ADULATECH die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
 
12.7 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
 
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.1 bis 12.5 ausdrücklichgenannten, insbesondere keineAnsprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz.
 
12.8 Haftung für Nebenpflichten
 
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet ADULATECH nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
 
12.9 Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ADULATECH nicht übertragen werden.
 
12.10 Der Besteller wird die Regeln von ADULATECH betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen (Repair and Replacement Procedure).
 
13. Software
 
13.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung werden sämtliche Programmteile (Software) in Form einer Lizenz abgegeben. Nach vollständiger Bezahlung des Werkexemplars stehen dem Besteller an diesem Werkexemplar das Eigentum sowie eine nichtexklusive, nicht übertragbare Lizenz zum bestimmungsgemässen Gebrauch für eigene Zwecke zu, ohne das Recht auf Gewährung von Unterlizenzen. Der Besteller darf die Software weder weitergeben, dekompilieren noch reverse engineeren.


13.2 Inhalt und Umfang der Lizenz an Software von Drittlieferanten bestimmt sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittlieferanten.
 
13.3 Alle sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen damit zusammenhängenden Nutzungsrechten und Befugnissen, verbleiben uneingeschränkt bei ADULATECH bzw. beim jeweiligen Drittlieferanten.
 
13.4 Die Gewährleistung für Software ist auf solche Mängel beschränkt, die unzumutbare Mängel im Funktionieren der mit der Software gelieferten Waren verursachen. ADULATECH wird die zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Software durch mangelfreie Software zu ersetzen.
 
13.5 Artikel 12 ist entsprechend anwendbar.
 
14. Montage / Inbetriebnahme
 
14.1Falls ADULATECH sich verpflichtet, die Montage/Installation, die Überwachung/Bauleitung der Montage/Installation oder die Inbetriebnahme vorzunehmen, sind ausschliesslich die Allgemeinen Montagebedingungen von ADULATECH anwendbar.
 
 
15. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
 
15.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht-oder Nichterfüllung, insbesondere wenn ADULATECH die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden von ADULATECH zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von ADULATECH vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, ADULATECH für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von ADULATECH unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

15.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
 
16. Ausschluss weiterer Haftungen
 
16.1Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von ADULATECH, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
 
17. Teillieferungen und Teilleistungen
 
17.1Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw. werden können.
 
18. Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung
 
18.1 Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch ADULATECH gelieferten Produkten.
 
19. Rückgriffsrecht von ADULATECH
 
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde ADULATECH in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird ADULATECH schadlos halten.
 
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
20.1Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und ADULATECH ist Luzern, Schweiz. ADULATECH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
 
20.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
 
21. Übersetzung
 
21.1Falls Differenzen zwischen dem englischen und deutschen Text bestehen würden, ist ausschliesslich der deutsche Text massgebend.
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